AUFENTHALT & EINREISE Die Einwanderungsbestimmungen sind einheitlich (consistent)in ganz Großbritannien. Seit dem Abkommen (treaty) von Maastricht 1993 haben alle Nationalitäten der EEA (European Economic Aera) ein Aufenthaltsrecht (right of residence) wenn sie unabhängig von britischen Einrichtungen und Unterstützungen leben und arbeiten können. Sie benötigen kein Visum. European Economic Aera (EEA) = Europ. Wirtschaftsraum (EWR) Für die Aufnahme einer Arbeit im Vereinigten Königreich benötigen EEA Bürger keine Arbeitserlaubnis (work permit). Sie dürfen hinsichtlich Arbeitsbedingungen, Entlohnung oder Arbeitsbedingungen in keiner Weise diskriminiert werden. Kommt man als Selbstständiger nach GB, muss man: - £200.000 Kapital mitbringen,   - mindestens 2 Vollzeit-Jobs anbieten für GB Bürger sowie   - Erfahrung in dem jeweiligen Geschäft haben. Kommt man als Pensionist muss man: - ein Einkommen von mind. £25.000 jährlich haben,   - darf nicht arbeiten und muss   - eine enge Bindung an GB vorweisen. Beantragung der Staatsbürgerschaft: (naturalisation)   - Aufenthalt in GB mindestens seit 5 Jahren,   - gutes Englisch und   - weiterhin in GB leben wollen sowie   - straffrei sein. Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist möglich laut britischem Gesetz. Formular E301: ist eine Bestätigung der Versicherungszeiten zur Vorlage in einem anderen Staat. EU-/EWR-ausländische Versicherungszeiten können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in einem E301 vom Beschäftigungsstaat bestätigt wurden. Es ist zweckmäßig, sich noch im Inland um die Ausstellung des Formulars E301 zu kümmern, da es, wird es postalisch angefordert, zu längeren Wartezeiten kommen kann.  Arbeitslos: Wenn jemand aus Österreich ins Ausland übersiedelt sind seine/ihre Arbeitslosen-Ansprüche in Österreich vor der Abreise ins Ausland durch Antragstellung beim Arbeitsmarktservice (AMS) geltend zu machen. Sollte dies nicht geschehen, kann es passieren, dass nach der etwaigen Rückkehr nach Österreich die Anwartschaft auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht mehr besteht, weil die Versicherungszeiten entweder zu lange zurückliegen oder Rahmenfristen nicht mehr erstreckt werden können. Wird ein Antrag auf Arbeitslosengeld noch vor der Abreise gestellt und zuerkannt, so bleibt nach derzeitiger Rechtslage der Anspruch auf drei Jahre ab den letzten Bezugstag gesichert.